ABBRUCH-GENEHMIGUNG

Mehr Raum für Neues

Eine der größten Herausforderungen beim Abbruch ist die Erlangung einer Genehmigung. Unsere Experten können Ihnen bei diesem Schritt helfen, indem wir Sie durch den Antragsprozess führen und sicherstellen, dass alle erforderlichen Dokumente vollständig und korrekt ausgefüllt sind. Wir haben umfassende Erfahrung in der Zusammenarbeit mit örtlichen Regulierungsbehörden und wissen, wie man den Antragsprozess erfolgreich navigieren kann.

Gemäß den Regelungen der Landesbauordnung gelten für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, bestimmte Vorschriften. In der Regel ist eine Abbruchgenehmigung erforderlich, wenn es sich um Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 300 Kubikmetern handelt, um land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 150 Quadratmetern oder um Behälter mit einem Behälterinhalt von mehr als 150 Kubikmetern handelt.

Unabhängig davon muss die Bauherrschaft die Standsicherheit benachbarter Gebäude prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Es ist wichtig zu beachten, dass für die Beseitigung von Anlagen eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich sein kann. Bevor mit der Beseitigung begonnen wird, muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Die Anforderungen können je nach Einzelfall unterschiedlich sein und sich beispielsweise nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht oder nach Erhaltungssatzungen der Kommunen richten.


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